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  • Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf maximal mögliche 60 Monate im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ohne das Vorliegen besonderer Umstände Filter entfernen

4 Treffer in 4 Gerichtsentscheidungen und 0 Vorschriften


  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Erfolgloser Eilantrag einer dreiköpfigen Familie (Vater, Mutter, Baby) gegen Abschiebungsanordnung in die Republik Lettland, Zuständigkeit Lettlands nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO, Keine systemischen Mängel des lettischen Asylsystems auch für Familien mit Baby, Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf maximal mögliche 60 Monate im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ohne das Vorliegen besonderer Umstände

    Beschluss vom 07.03.2025 – AN 18 S 25.50061

  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Dublin-Verfahren (Litauen)

    Beschluss vom 19.03.2025 – AN 18 S 25.50106

  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik (Dublin- Verfahren), Zuständigkeit der Tschechischen Republik nach Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO, Keine systemischen Mängel des tschechischen Asylsystems, Kein ausreichender Vortrag zu Kindsvaterschaft und familiärer Bindung, Erfolgreicher Eilantrag gegen die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots auf maximal mögliche 60 Monate im Rahmen des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG ohne das Vorliegen besonderer Umstände, Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 13 ff.)., Liegen keine besonderen Umstände vor, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, kann diese nicht mit dem Argument angesetzt werden, dass der Ausländer über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügt, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Für die Wahl der Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, hinaus besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Antragsteller nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten.

    Beschluss vom 02.06.2025 – AN 18 S 25.50394

  • Gerichtsentscheidung

    VG Ansbach: Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung nach Litauen (Dublin III-VO); erfolgreicher Eilantrag bzgl. maximaler Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots

    Beschluss vom 22.09.2025 – AN 18 S 25.50652

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Schlagworte Schlagworte
  • Abschiebungsanordnung
  • Asyleilverfahren
  • Aufenthaltsverbot
  • Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine
  • Bei der Festsetzung der Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG hat das Bundesamt unter präventiven Gesichtspunkten einerseits Zweck und Gewicht der das Einreise- und Aufenthaltsverbot veranlassenden Maßnahme und andererseits die schützenswerten Belange des Betroffenen zu berücksichtigen. Schützenswert sind dabei solche persönlichen Belange, die dem Ausländer eine aufenthaltsrechtlich beachtliche Rückkehrperspektive vermitteln (BVerwG, U.v. 7.9.2021 – 1 C 46/20 – juris Rn. 13 ff.).
  • Dublin-Verfahren
  • Einreise- und Aufenthaltsverbot
  • Einreiseverbot
  • Erfolgloser Eilantrag einer dreiköpfigen Familie (Vater, Mutter, Baby) gegen Abschiebungsanordnung in die Republik Lettland
  • Erfolgloser Eilantrag eines jungen und gesunden Mannes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen (Dublin-Verfahren)
  • Erfolgloser Eilantrag eines jungen, im Wesentlichen gesunden Mannes gegen eine Abschiebungsanordnung nach Litauen (Dublin-Verfahren)
  • Erfolgloser Eilantrag gegen Abschiebungsanordnung in die Tschechische Republik (Dublin- Verfahren)
  • Ermessensentscheidung
  • Höchstfrist
  • Kein ausreichender Vortrag zu Kindsvaterschaft und familiärer Bindung
  • Keine systemischen Mängel des lettischen Asylsystems auch für Familien mit Baby
  • Keine systemischen Mängel des litauischen Asylsystems
  • Keine systemischen Mängel des tschechischen Asylsystems
  • Kettenabschiebung
  • Liegen keine besonderen Umstände vor, die es aus gefahrenabwehrrechtlichen, spezial- oder generalpräventiven Gründen angezeigt ließen, die Höchstfrist des § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG von fünf Jahren auszuschöpfen, kann diese nicht mit dem Argument angesetzt werden, dass der Ausländer über keine wesentlichen persönlichen, wirtschaftlichen oder sonstigen Bindungen verfügt, die im Rahmen der Ermessensprüfung zu berücksichtigen wären. Für die Wahl der Höchstfrist reicht es nicht aus, dass es keine besonderen, zu Gunsten des Antragstellers sprechenden Momente gibt, sondern es müssten umgekehrt über das allgemein durch § 11 Abs. 1 AufenthG legitimierte öffentliche Interesse, den Ausländer nach erfolgter Ausreise bzw. Abschiebung eine bestimmte Zeit nicht wieder in das Bundesgebiet einreisen zu lassen, hinaus besondere Anhaltspunkte dafür vorliegen, den Antragsteller nach einer Ausreise oder Abschiebung so lange wie gesetzlich höchstens erlaubt vom Bundesgebiet fernzuhalten.
  • Litauen
  • Maximaldauer
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  • Systemische Mängel
  • Zuständigkeit Lettlands nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. c Dublin III-VO
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